IMPRESSUM

Die von Peter E. Harrer, MBA, CMC verwendete Berufsbezeichnung „European Marken- und Geschmacksmusteranwalt“ wurde ihm vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum am EUIPO verliehen.

Die European Trademark und Design Attorneys sind als zugelassene Vertreter gemäß Art. 120 UMV sowie gemäß Art. 78 GGV beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Avenida de Europa 4, E-03009 Alicante, Spanien registriert.

Im Rahmen der Gewerbetätigkeit als UB kommt eine Vertretungsbefugnis gegenüber Verwaltungsbehörden als staatlich geprüfter und international zertifizierter Unternehmensberater kurz UB genannt gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 iVm § 136 GewO 1994 vor dem österreichischen Patentamt (ÖPA) bei der Anmeldung und der Registrierung von Marken tätig werden dürfen.

Peter E. Harrer, MBA, CMC, Europäischer Marken- und Geschmacksmusteranwalt / Marketing Plus Consulting e.U.
4800 Attnang-Puchheim
Steinhüblstrasse 1
TZA

T: +43 (0)664 3435100
E: office@eu-markenanwalt.eu

Die Unternehmung wird vertreten durch:
Eigentümer Peter E. Harrer, MBA, CMC, Europäischer Marken- und Geschmacksmusteranwalt

Firmenbuch: FN388124x
Firmengericht: LG Wels
UID: ATU23138708
GLN: 9110017984956 (der öffentlichen Verwaltung)

Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie OÖ, Berechtigung verliehen in Österreich

Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gewerbeordnung 1994, insbesondere § 94 Z 74
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517

Es gelten die AGB der Unternehmensberater

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/unternehmensberatung/Allgemeine_Geschaeftsbedingungen_fuer_Unternehmenberater.html

Hinweis: UB dürfen auch in gerichtlichen Verfahren, insbesondere Außerstreitverfahren wie Eintragungen ins Firmenbuch oder ins Grundbuch, verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung tätig werden.

UB einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

  1.  Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
  2.  Sanierungs- und Insolvenzberatung;
  3. Berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
  4. Rechtsauffassungen zum „Vertretungsrecht der Unternehmensberater gem. §94 Z 74 GewO

so teilt die Fachgruppe OÖ Unternehmensberater inhaltlich die Meinung des Geschäftsführers des Schutzverbandes, der folgenden Information auf Grund einer Nachfrage von Ing. Mag. Thomas Wolfmayr, MBA als Geschäftsführer der Fachgruppe OÖ Unternehmensberatung – Buchhaltung – IT der Wirtschaftskammer Oberösterreich übermittelte:

– wie zu einer ähnlichen Anfrage seitens der Rechtsanwaltskammer – als Geschäftsführer des WSV –Wettbewerbsschutzverband 1981 kurz zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Unternehmensberater befugt ist Abmahnungen nach UWG vorzunehmen:

Unternehmensberater sind nach § 136 Abs. 3 Z 3 GewO im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten berechtigt. Der Umfang der Gewerbeberechtigung ist nach § 29 GewO zu beurteilen, weswegen insbesondere der Befähigungsprüfungsordnung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Nach der Unternehmensberatungs- Befähigungsprüfungsordnung umfasst Grundlagen der Unternehmensberatung insbesondere auch den Bereich des Wettbewerbsrechts (§ 4 Abs. 1 Z 11), so dass die Frage insofern grundsätzlich zu bejahen ist.
Mag. Dr. Josef Wagner, LL.B. Geschäftsführer des WSV – Wettbewerbsschutzverband 1981

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung lässt allerdings die “in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen“, unberührt.

Als European Marken- und Geschmacksmusteranwalt gelten folgende Berufsordnungen Code of Professional Conduct des Euipo für die europäischen Marken- und Design- Anwälte:
Verordnung (EU) 2017/1001 des Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV)
Verordnung (EG) 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV)

Die Liste ist einsehbar unter https://euipo.europa.eu/eSearch/#advanced/representatives.
für die zugelassenen Vertreter beim österreichischen Patentamt: österreichisches Patentanwaltsgesetz, BGBl Nr. 214/1967 in der jeweils geltenden Fassung (www.ris.bka.gv.at)

Räumlicher Geltungsbereich: Europa insbesondere Österreich u. Deutschland

Unser Angebot richtet sich in erster Linie an Unternehmen und nicht an Verbraucher. Wir sind deshalb nicht bereit und auch nicht verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unabhängig hiervon informieren wir Sie gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO wie folgt: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Fotos:
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